Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Zusatzdienstleistung Transport

Präambel

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusatzdienstleistung Transport (im Folgenden „Transport-AGB“ genannt) gelten für die Organisation und Vermittlung von Fahrzeugtransporten durch die Carspector GmbH, Reisholzer Werftstraße 76, 40589 Düsseldorf (nachfolgend „Carspector“).
Carspector führt selbst keine Fahrzeugtransporte durch. Carspector organisiert ausschließlich die einmalige Beauftragung eines externen Transportunternehmens, einer Spedition oder eines Frachtführers (nachfolgend gemeinsam „Transportdienstleister“ genannt).
Der eigentliche Transport wird ausschließlich durch den beauftragten Transportdienstleister durchgeführt. Carspector wird weder Frachtführer noch ausführendes Transportunternehmen und übernimmt das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt selbst in Obhut.
Mit der Buchung der Transportvermittlung erkennt der Kunde diese Transport-AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung verbindlich an.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Transport-AGB gelten für alle Verträge zwischen Carspector und dem Kunden über die Organisation und Vermittlung eines Fahrzeugtransports.
(2) Ergänzend gelten die allgemeinen AGB von Carspector. Soweit diese Transport-AGB abweichende Regelungen enthalten, gehen sie für die Zusatzdienstleistung Transportvermittlung vor.
(3) Für die tatsächliche Durchführung des Fahrzeugtransports gelten zusätzlich die gesetzlichen Vorschriften sowie die Vertrags- und Transportbedingungen des jeweils beauftragten Transportdienstleisters.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Carspector ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Transport-AGB bedeuten:
– „Kunde“: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Carspector mit der Organisation eines Fahrzeugtransports beauftragt.
– „Transportvermittlung“: Die einmalige organisatorische Auswahl, Anfrage und Beauftragung eines externen Transportdienstleisters durch Carspector.
– „Transportdienstleister“: Das selbständige Transportunternehmen, die Spedition oder der Frachtführer, der den Fahrzeugtransport tatsächlich durchführt.
– „Transportvertrag“: Der Vertrag über die tatsächliche Beförderung des Fahrzeugs durch den Transportdienstleister.
– „Fahrzeug“: Das vom Kunden bezeichnete Kraftfahrzeug, das vom vereinbarten Abholort zum vereinbarten Zielort transportiert werden soll.


§ 3 Vertragsgegenstand und Rolle von Carspector

(1) Gegenstand des Vertrags zwischen Carspector und dem Kunden ist ausschließlich die Organisation und Vermittlung eines Fahrzeugtransports.
(2) Carspector wählt auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen einen geeigneten externen Transportdienstleister aus und beauftragt diesen einmalig mit der Durchführung des Transports.
(3) Carspector ist nicht selbst Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter oder ausführendes Transportunternehmen und schuldet nicht die tatsächliche Beförderung des Fahrzeugs.
(4) Carspector übernimmt zu keinem Zeitpunkt den Besitz, die Obhut oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.
(5) Ein Anspruch des Kunden auf die Beauftragung eines bestimmten Transportdienstleisters besteht nicht.


§ 4 Zustandekommen des Vermittlungsvertrags

(1) Der Kunde kann Carspector über die Plattform, per E-Mail, telefonisch oder auf einem anderen von Carspector angebotenen Kommunikationsweg mit der Organisation eines Fahrzeugtransports beauftragen.
(2) Der Vermittlungsvertrag zwischen Carspector und dem Kunden kommt mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Transportbuchung durch Carspector zustande.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle in der Buchungsbestätigung enthaltenen Angaben unverzüglich zu prüfen und Carspector erkennbare Fehler oder Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Carspector ist berechtigt, Transportanfragen abzulehnen, insbesondere wenn kein geeigneter Transportdienstleister verfügbar ist oder die Durchführung aus tatsächlichen, technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich erscheint.


§ 5 Beauftragung des Transportdienstleisters

(1) Carspector beauftragt den ausgewählten Transportdienstleister einmalig auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Transportdaten.
(2) Carspector ist nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungen des Abholorts, Zielorts, Fahrzeugs, Transportzeitraums oder sonstiger Transportbedingungen ohne gesonderte Vereinbarung umzusetzen.
(3) Änderungen nach erfolgter Beauftragung können zusätzliche Kosten verursachen. Diese trägt der Kunde, sofern die Änderung aus seiner Sphäre stammt.
(4) Die konkrete Durchführung, Disposition, Routenplanung, Terminierung und Auswahl des eingesetzten Transportmittels liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Transportdienstleisters.


§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Carspector sämtliche für den Transport erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Fahrzeugtyp, Fahrzeugidentifikationsnummer, Abhol- und Zieladresse, Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Fahrbereitschaft, Fahrzeugmaße und bekannte Besonderheiten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Beauftragung des Transports berechtigt ist und alle erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers, Halters, Verkäufers oder sonstiger Berechtigter vorliegen.
(3) Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich, rollfähig, lenkfähig, bremsfähig und – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – fahrbereit sein.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche losen oder persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen, sofern deren Mitnahme nicht ausdrücklich vom Transportdienstleister bestätigt wurde.
(5) Bekannte Vorschäden, Umbauten, tiefergelegte Fahrwerke, eingeschränkte Bodenfreiheit, defekte Reifen, blockierte Räder oder sonstige transportrelevante Besonderheiten sind vor der Beauftragung vollständig mitzuteilen.
(6) Mehrkosten, Leerfahrten, Wartezeiten oder Schäden, die durch falsche, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden entstehen, können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.


§ 7 Abholung, Übergabe und Liefertermine

(1) Angegebene Abhol- und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin schriftlich vereinbart wurde.
(2) Verzögerungen können insbesondere durch Verkehr, Witterung, technische Defekte, behördliche Maßnahmen, gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten, höhere Gewalt, fehlende Mitwirkung des Kunden oder Dritter sowie Änderungen in der Tourenplanung entstehen.
(3) Carspector übernimmt keine Garantie für die Einhaltung eines bestimmten Abhol- oder Lieferzeitpunkts.
(4) Die Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs erfolgen unmittelbar zwischen dem Kunden oder einer von ihm benannten Person und dem Transportdienstleister.
(5) Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung und Ablieferung zu überprüfen und erkennbare Schäden oder Abweichungen unmittelbar im Übergabe- oder Transportprotokoll des Transportdienstleisters zu dokumentieren.


§ 8 Verantwortung und Haftung des Transportdienstleisters

(1) Für die ordnungsgemäße, sichere und vertragsgemäße Durchführung des Fahrzeugtransports ist ausschließlich der beauftragte Transportdienstleister verantwortlich.
(2) Für Verlust, Beschädigung, Zerstörung, verspätete Ablieferung, Fehlleitung oder sonstige Schäden während der tatsächlichen Obhutszeit haftet ausschließlich der Transportdienstleister nach den gesetzlichen Vorschriften und seinen anwendbaren Vertragsbedingungen.
(3) Ansprüche wegen Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportdienstleister geltend zu machen.
(4) Carspector ist weder zur Schadensregulierung noch zur Anerkennung, Prüfung oder Auszahlung von Schadensersatz verpflichtet.
(5) Carspector kann dem Kunden auf Anfrage die zur Anspruchsanmeldung erforderlichen Kontaktdaten des Transportdienstleisters zur Verfügung stellen. Eine darüber hinausgehende Rechtsverfolgung oder Korrespondenz schuldet Carspector nicht.


§ 9 Haftung von Carspector

(1) Carspector haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen, Pflichtverletzungen oder sonstiges Verhalten des selbständigen Transportdienstleisters.
(2) Insbesondere haftet Carspector nicht für Transportschäden, Lack- oder Karosserieschäden, Diebstahl, Verlust von Fahrzeugteilen, Schäden an im Fahrzeug verbliebenen Gegenständen, Verzögerungen, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, entgangenen Gewinn oder sonstige Folge- und Vermögensschäden, die aus der Durchführung des Transports entstehen.
(3) Carspector haftet für eigene Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Carspector nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(4) Die gesetzlichen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Eine Garantie für die Zuverlässigkeit, Bonität, Versicherungsdeckung oder dauerhafte Leistungsfähigkeit des Transportdienstleisters übernimmt Carspector nicht.


§ 10 Versicherung

(1) Der Transportdienstleister ist eigenverantwortlich dafür zuständig, die für seine Tätigkeit gesetzlich erforderlichen Versicherungen vorzuhalten.
(2) Umfang, Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse richten sich nach dem Versicherungsvertrag und den Vertragsbedingungen des Transportdienstleisters.
(3) Carspector vermittelt keine eigene Transportversicherung und übernimmt keine Zusage für einen bestimmten Versicherungsschutz.
(4) Benötigt der Kunde einen über die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Transportdienstleisters hinausgehenden Versicherungsschutz, hat er diesen vor Transportbeginn selbst zu vereinbaren.


§ 11 Preise und Zahlungsmodalitäten

(1) Maßgeblich ist der dem Kunden vor der Buchung mitgeteilte Gesamtpreis oder die gesondert ausgewiesene Organisations- und Vermittlungsvergütung.
(2) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Bruttopreise in Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zusätzliche Kosten, die aufgrund falscher Kundenangaben, erschwerter Abholung, Wartezeiten, Leerfahrten, nicht fahrbereiter Fahrzeuge, Adressänderungen oder sonstiger nachträglicher Änderungen entstehen, können dem Kunden nachberechnet werden.
(4) Die Zahlung ist zu dem in der Buchungsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig.


§ 12 Stornierung und Änderungen

(1) Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, solange Carspector noch keinen Transportdienstleister verbindlich beauftragt und noch keine kostenpflichtigen Organisationsleistungen erbracht hat.
(2) Nach erfolgter Beauftragung können Stornierungs-, Ausfall-, Leerfahrt- oder Bearbeitungsgebühren des Transportdienstleisters entstehen. Diese trägt der Kunde, sofern die Stornierung nicht von Carspector oder dem Transportdienstleister zu vertreten ist.
(3) Bereits erbrachte Organisations- und Vermittlungsleistungen von Carspector sind zu vergüten.
(4) Änderungen oder Stornierungen bedürfen der Textform und werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch Carspector wirksam.


§ 13 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu.
(2) Sofern der Kunde verlangt, dass Carspector bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Organisation und Beauftragung des Transportdienstleisters beginnt, erklärt der Kunde seine Zustimmung hierzu insbesondere durch die verbindliche Buchung, die Bestätigung des Auftrags oder die Zahlung der Rechnung. Dem Kunden ist bekannt, dass mit der vollständigen Erbringung der Vermittlungsleistung, insbesondere durch die erfolgreiche Beauftragung eines geeigneten Transportdienstleisters, das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 BGB erlischt.
(3) Widerruft der Kunde nach Beginn der Leistungserbringung, bevor die Vermittlungsleistung vollständig erbracht wurde, hat er Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu leisten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.


§ 14 Reklamationen und Schadensmeldungen

(1) Erkennbare Schäden sind bei Ablieferung unverzüglich gegenüber dem Fahrer oder Transportdienstleister anzuzeigen und im Übergabeprotokoll konkret zu dokumentieren.
(2) Verdeckte Schäden sind dem Transportdienstleister unverzüglich nach Entdeckung unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Fristen anzuzeigen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs durch aussagekräftige Fotos vor der Abholung und unmittelbar nach der Ablieferung zu dokumentieren.
(4) Eine Mitteilung an Carspector ersetzt keine fristgerechte Schadensanzeige gegenüber dem Transportdienstleister oder dessen Versicherung.


§ 15 Datenschutz

(1) Carspector verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Zur Organisation und Durchführung des Transports dürfen die erforderlichen Daten insbesondere an den beauftragten Transportdienstleister, dessen Fahrer, Disponenten, Versicherer und sonstige an der Transportabwicklung beteiligte Stellen übermittelt werden.
(3) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Carspector.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.
(4) Hinweis gemäß § 36 VSBG: Carspector ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Transport-AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.