Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Zusatzdienstleistung Transport
Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusatzdienstleistung Transport
(im Folgenden „Transport-AGB“ genannt) gelten für die Organisation und Vermittlung von Fahrzeugtransporten
durch die Carspector GmbH, Reisholzer Werftstraße 76, 40589 Düsseldorf
(nachfolgend „Carspector“).
Carspector führt selbst keine Fahrzeugtransporte durch. Carspector organisiert ausschließlich die einmalige
Beauftragung eines externen Transportunternehmens, einer Spedition oder eines Frachtführers
(nachfolgend gemeinsam „Transportdienstleister“ genannt).
Der eigentliche Transport wird ausschließlich durch den beauftragten Transportdienstleister durchgeführt.
Carspector wird weder Frachtführer noch ausführendes Transportunternehmen und übernimmt das Fahrzeug zu
keinem Zeitpunkt selbst in Obhut.
Mit der Buchung der Transportvermittlung erkennt der Kunde diese Transport-AGB in ihrer jeweils aktuellen
Fassung verbindlich an.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Transport-AGB gelten für alle Verträge zwischen Carspector und dem Kunden über die Organisation
und Vermittlung eines Fahrzeugtransports.
(2) Ergänzend gelten die allgemeinen AGB von Carspector. Soweit diese Transport-AGB abweichende Regelungen
enthalten, gehen sie für die Zusatzdienstleistung Transportvermittlung vor.
(3) Für die tatsächliche Durchführung des Fahrzeugtransports gelten zusätzlich die gesetzlichen Vorschriften
sowie die Vertrags- und Transportbedingungen des jeweils beauftragten Transportdienstleisters.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Carspector ihrer Geltung
ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Transport-AGB bedeuten:
– „Kunde“: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Carspector
mit der Organisation eines Fahrzeugtransports beauftragt.
– „Transportvermittlung“: Die einmalige organisatorische Auswahl, Anfrage und Beauftragung eines externen
Transportdienstleisters durch Carspector.
– „Transportdienstleister“: Das selbständige Transportunternehmen, die Spedition oder der Frachtführer,
der den Fahrzeugtransport tatsächlich durchführt.
– „Transportvertrag“: Der Vertrag über die tatsächliche Beförderung des Fahrzeugs durch den
Transportdienstleister.
– „Fahrzeug“: Das vom Kunden bezeichnete Kraftfahrzeug, das vom vereinbarten Abholort zum vereinbarten
Zielort transportiert werden soll.
§ 3 Vertragsgegenstand und Rolle von Carspector
(1) Gegenstand des Vertrags zwischen Carspector und dem Kunden ist ausschließlich die Organisation und
Vermittlung eines Fahrzeugtransports.
(2) Carspector wählt auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen einen geeigneten externen
Transportdienstleister aus und beauftragt diesen einmalig mit der Durchführung des Transports.
(3) Carspector ist nicht selbst Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter oder ausführendes Transportunternehmen
und schuldet nicht die tatsächliche Beförderung des Fahrzeugs.
(4) Carspector übernimmt zu keinem Zeitpunkt den Besitz, die Obhut oder die tatsächliche Verfügungsgewalt
über das Fahrzeug.
(5) Ein Anspruch des Kunden auf die Beauftragung eines bestimmten Transportdienstleisters besteht nicht.
§ 4 Zustandekommen des Vermittlungsvertrags
(1) Der Kunde kann Carspector über die Plattform, per E-Mail, telefonisch oder auf einem anderen von
Carspector angebotenen Kommunikationsweg mit der Organisation eines Fahrzeugtransports beauftragen.
(2) Der Vermittlungsvertrag zwischen Carspector und dem Kunden kommt mit der schriftlichen oder
elektronischen Bestätigung der Transportbuchung durch Carspector zustande.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle in der Buchungsbestätigung enthaltenen Angaben unverzüglich zu prüfen
und Carspector erkennbare Fehler oder Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Carspector ist berechtigt, Transportanfragen abzulehnen, insbesondere wenn kein geeigneter
Transportdienstleister verfügbar ist oder die Durchführung aus tatsächlichen, technischen, wirtschaftlichen
oder rechtlichen Gründen nicht möglich erscheint.
§ 5 Beauftragung des Transportdienstleisters
(1) Carspector beauftragt den ausgewählten Transportdienstleister einmalig auf Grundlage der vom Kunden
mitgeteilten Transportdaten.
(2) Carspector ist nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungen des Abholorts, Zielorts, Fahrzeugs,
Transportzeitraums oder sonstiger Transportbedingungen ohne gesonderte Vereinbarung umzusetzen.
(3) Änderungen nach erfolgter Beauftragung können zusätzliche Kosten verursachen. Diese trägt der Kunde,
sofern die Änderung aus seiner Sphäre stammt.
(4) Die konkrete Durchführung, Disposition, Routenplanung, Terminierung und Auswahl des eingesetzten
Transportmittels liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Transportdienstleisters.
§ 6 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Carspector sämtliche für den Transport erforderlichen Angaben vollständig,
richtig und rechtzeitig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Fahrzeugtyp, Fahrzeugidentifikationsnummer,
Abhol- und Zieladresse, Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Fahrbereitschaft, Fahrzeugmaße und bekannte
Besonderheiten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Beauftragung des Transports berechtigt ist und alle erforderlichen
Zustimmungen des Eigentümers, Halters, Verkäufers oder sonstiger Berechtigter vorliegen.
(3) Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich, rollfähig, lenkfähig, bremsfähig und –
sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – fahrbereit sein.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche losen oder persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen,
sofern deren Mitnahme nicht ausdrücklich vom Transportdienstleister bestätigt wurde.
(5) Bekannte Vorschäden, Umbauten, tiefergelegte Fahrwerke, eingeschränkte Bodenfreiheit, defekte Reifen,
blockierte Räder oder sonstige transportrelevante Besonderheiten sind vor der Beauftragung vollständig
mitzuteilen.
(6) Mehrkosten, Leerfahrten, Wartezeiten oder Schäden, die durch falsche, unvollständige oder verspätete
Angaben des Kunden entstehen, können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Abholung, Übergabe und Liefertermine
(1) Angegebene Abhol- und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte, sofern nicht
ausdrücklich ein verbindlicher Termin schriftlich vereinbart wurde.
(2) Verzögerungen können insbesondere durch Verkehr, Witterung, technische Defekte, behördliche Maßnahmen,
gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten, höhere Gewalt, fehlende Mitwirkung des Kunden oder Dritter sowie Änderungen
in der Tourenplanung entstehen.
(3) Carspector übernimmt keine Garantie für die Einhaltung eines bestimmten Abhol- oder Lieferzeitpunkts.
(4) Die Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs erfolgen unmittelbar zwischen dem Kunden oder einer von ihm
benannten Person und dem Transportdienstleister.
(5) Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung und Ablieferung zu überprüfen und erkennbare Schäden oder
Abweichungen unmittelbar im Übergabe- oder Transportprotokoll des Transportdienstleisters zu dokumentieren.
§ 8 Verantwortung und Haftung des Transportdienstleisters
(1) Für die ordnungsgemäße, sichere und vertragsgemäße Durchführung des Fahrzeugtransports ist ausschließlich
der beauftragte Transportdienstleister verantwortlich.
(2) Für Verlust, Beschädigung, Zerstörung, verspätete Ablieferung, Fehlleitung oder sonstige Schäden während
der tatsächlichen Obhutszeit haftet ausschließlich der Transportdienstleister nach den gesetzlichen
Vorschriften und seinen anwendbaren Vertragsbedingungen.
(3) Ansprüche wegen Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportdienstleister
geltend zu machen.
(4) Carspector ist weder zur Schadensregulierung noch zur Anerkennung, Prüfung oder Auszahlung von
Schadensersatz verpflichtet.
(5) Carspector kann dem Kunden auf Anfrage die zur Anspruchsanmeldung erforderlichen Kontaktdaten des
Transportdienstleisters zur Verfügung stellen. Eine darüber hinausgehende Rechtsverfolgung oder
Korrespondenz schuldet Carspector nicht.
§ 9 Haftung von Carspector
(1) Carspector haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen, Pflichtverletzungen oder sonstiges Verhalten des
selbständigen Transportdienstleisters.
(2) Insbesondere haftet Carspector nicht für Transportschäden, Lack- oder Karosserieschäden, Diebstahl,
Verlust von Fahrzeugteilen, Schäden an im Fahrzeug verbliebenen Gegenständen, Verzögerungen, Nutzungsausfall,
Mietwagenkosten, entgangenen Gewinn oder sonstige Folge- und Vermögensschäden, die aus der Durchführung des
Transports entstehen.
(3) Carspector haftet für eigene Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet Carspector nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(4) Die gesetzlichen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden
gesetzlichen Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Eine Garantie für die Zuverlässigkeit, Bonität, Versicherungsdeckung oder dauerhafte Leistungsfähigkeit
des Transportdienstleisters übernimmt Carspector nicht.
§ 10 Versicherung
(1) Der Transportdienstleister ist eigenverantwortlich dafür zuständig, die für seine Tätigkeit gesetzlich
erforderlichen Versicherungen vorzuhalten.
(2) Umfang, Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse richten sich nach dem Versicherungsvertrag und
den Vertragsbedingungen des Transportdienstleisters.
(3) Carspector vermittelt keine eigene Transportversicherung und übernimmt keine Zusage für einen bestimmten
Versicherungsschutz.
(4) Benötigt der Kunde einen über die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Transportdienstleisters
hinausgehenden Versicherungsschutz, hat er diesen vor Transportbeginn selbst zu vereinbaren.
§ 11 Preise und Zahlungsmodalitäten
(1) Maßgeblich ist der dem Kunden vor der Buchung mitgeteilte Gesamtpreis oder die gesondert ausgewiesene
Organisations- und Vermittlungsvergütung.
(2) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Bruttopreise in Euro einschließlich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zusätzliche Kosten, die aufgrund falscher Kundenangaben, erschwerter Abholung, Wartezeiten, Leerfahrten,
nicht fahrbereiter Fahrzeuge, Adressänderungen oder sonstiger nachträglicher Änderungen entstehen, können
dem Kunden nachberechnet werden.
(4) Die Zahlung ist zu dem in der Buchungsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig.
§ 12 Stornierung und Änderungen
(1) Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, solange Carspector noch keinen Transportdienstleister
verbindlich beauftragt und noch keine kostenpflichtigen Organisationsleistungen erbracht hat.
(2) Nach erfolgter Beauftragung können Stornierungs-, Ausfall-, Leerfahrt- oder Bearbeitungsgebühren des
Transportdienstleisters entstehen. Diese trägt der Kunde, sofern die Stornierung nicht von Carspector oder
dem Transportdienstleister zu vertreten ist.
(3) Bereits erbrachte Organisations- und Vermittlungsleistungen von Carspector sind zu vergüten.
(4) Änderungen oder Stornierungen bedürfen der Textform und werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch
Carspector wirksam.
§ 13 Widerrufsrecht
(1) Verbrauchern steht grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu.
(2) Sofern der Kunde verlangt, dass Carspector bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Organisation und Beauftragung des Transportdienstleisters beginnt,
erklärt der Kunde seine Zustimmung hierzu insbesondere durch die verbindliche Buchung, die Bestätigung des Auftrags oder die Zahlung der Rechnung.
Dem Kunden ist bekannt, dass mit der vollständigen Erbringung der Vermittlungsleistung, insbesondere durch die erfolgreiche Beauftragung eines geeigneten Transportdienstleisters,
das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 BGB erlischt.
(3) Widerruft der Kunde nach Beginn der Leistungserbringung, bevor die Vermittlungsleistung vollständig erbracht wurde, hat er Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu leisten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 14 Reklamationen und Schadensmeldungen
(1) Erkennbare Schäden sind bei Ablieferung unverzüglich gegenüber dem Fahrer oder Transportdienstleister
anzuzeigen und im Übergabeprotokoll konkret zu dokumentieren.
(2) Verdeckte Schäden sind dem Transportdienstleister unverzüglich nach Entdeckung unter Beachtung der
gesetzlichen und vertraglichen Fristen anzuzeigen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs durch aussagekräftige Fotos vor der Abholung und
unmittelbar nach der Ablieferung zu dokumentieren.
(4) Eine Mitteilung an Carspector ersetzt keine fristgerechte Schadensanzeige gegenüber dem
Transportdienstleister oder dessen Versicherung.
§ 15 Datenschutz
(1) Carspector verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Zur Organisation und Durchführung des Transports dürfen die erforderlichen Daten insbesondere an den
beauftragten Transportdienstleister, dessen Fahrer, Disponenten, Versicherer und sonstige an der
Transportabwicklung beteiligte Stellen übermittelt werden.
(3) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der
Datenschutzerklärung von Carspector.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine
zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.
(4) Hinweis gemäß § 36 VSBG: Carspector ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Transport-AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
